Neuwahlen

Neuwahlen zum Reichstag sind Wahlen, die während einer laufenden Wahlperiode zwischen den regulären Wahlen abgehalten werden können. Neuwahlen werden weitgehend wie reguläre Wahlen durchgeführt, nur dass die Vorbereitungszeit kürzer ist.

Eine amtierende Regierung kann zwischen den regulären Wahlen Neuwahlen beschließen. In diesem Fall legt die Regierung den Wahltag fest. Die Wahl muss innerhalb von drei Monaten nach der Entscheidung stattfinden.

Wenn eine Mehrheit im Reichstag der/dem Ministerpräsident:in oder einer/einem anderen Minister:in nicht vertraut, kann sie einen sogenannten Misstrauensantrag gegen die/den Minister:in stellen. Richtet der Reichstag einen Misstrauensantrag gegen die/den Ministerpräsident:in, müssen die/der Ministerpräsident:in und die Regierung zurücktreten oder Neuwahlen beschließen.

Wenn der Vorschlag der/des Reichstagspräsident:in für die/den Ministerpräsident:in nicht genehmigt wird

Wenn eine Regierung zurückgetreten ist, ist es die Aufgabe der/des Reichstagspräsident:in, einen Vorschlag für eine/n neue/n Ministerpräsident:in vorzulegen. Wenn es der/dem Reichstagspräsident:in viermal hintereinander nicht gelingt, ihre/seine Vorschläge für das Amt der/des Ministerpräsident:in vom Reichstag genehmigen zu lassen, müssen Neuwahlen abgehalten werden. Auch in diesem Fall müssen die Neuwahlen innerhalb von drei Monaten durchgeführt werden.

Ersetzen nicht die ordentlichen Wahl

Neuwahlen verändern den Zeitpunkt der ordentlichen Wahlen nicht. Die in Neuwahlen gewählten abgeordneten Personen des Reichstags treten daher nicht in eine neue vierjährige Wahlperiode, sondern bleiben bis zur nächsten ordentlichen Wahl im Amt.

Neuwahlen sind in Schweden ungewöhnlich. Nach dem Durchbruch der Demokratie in den frühen 1920er Jahren wurden nur einmal Neuwahlen abgehalten. Das waren die Wahlen zur zweiten Kammer am 1. Juni 1958.